Warum muss diese Prüfung kontinuierlich durchgeführt werden?
Die Europäische Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates
der Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus
dienen. Diese Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es
werden nicht mehr nur ganze Länder unter Embargo gestellt, sondern auch einzelne
Personen.
Alle Firmen unterstehen der Pflicht, die Beschränkungen eines Personenembargos
einzuhalten. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine Spedition, eine Bank oder einen
Dienstleister handelt.
Dieses Verbot ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und bezieht sich auf finanzielle
Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile aller Art. Hierunter fallen somit nicht nur
Gelder oder sonstige finanzielle Werte, sondern alle Vorteile, die zur Erzielung von Geldern,
Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Insbesondere umfasst der Begriff
der wirtschaftlichen Ressourcen alle Arten von Handelsgütern.
Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource ist nicht auf körperliche Gegenstände
beschränkt. Vielmehr wird von diesem Begriff alles erfasst, was gegen Entgelt veräußert
oder überlassen werden kann.
Da die unter Embargo stehenden Personen sich frei bewegen können, ist es die Pflicht jedes
Unternehmers, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, daß mit betreffenden
Personen Handel betrieben wird.
Die EG-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus lassen die Frage offen, wie
sichergestellt wird, daß gelisteten Personen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere im Hinblick auf die unternehmensinterne
Umsetzung der Pflicht zur Einhaltung der Verbote lassen sich daher keine allgemeingültigen
Aussagen treffen. Vielmehr ist dies im Interesse der spezifischen Unternehmenssituation,
die flexible Lösungen erfordert. Unabhängig von der individuellen Situation des einzelnen
Unternehmens ist jedoch zu beachten, daß die Namenslisten regelmäßig aktualisiert
werden.
Die dargelegten Verbote und Beschränkungen sind strafbewehrt und werden als
Embargoverstoß behandelt. Maßgebliche Strafvorschriften sind § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5,
Abs. 6 Nr. 4 und Abs. 7 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Vorsätzliche Verstöße können
danach mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. In
besonders schweren Fällen können Verstöße mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft werden. Der Versuch ist strafbar. Bei fahrlässigem Handeln kann eine
Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Verletzung
von Mitteilungspflichten wird grundsätzlich nach §§ 70 Abs. 5i und Abs. 5h AWV als
Ordnungswidrigkeit geahndet.