Wer muss was prüfen?
Jedes Unternehmen muß zumutbare Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, daß Verstöße
nicht vorsätzlich (z.B. durch Prüfunterlassung) oder fahrlässig (z.B. unzureichende
Prüfmaßnahmen) begangen werden.
• Mittelständische Betriebe
• Produzierendes Gewerbe
• Handel
• Speditionen und Logistiker
• Import/Export
• Banken und Versicherungen
• Immobilienmakler und Notare
• Rechtsanwälte und Steuerberater
• u.v.m.
Die für die Führung des Unternehmens verantwortlichen Personen spielen hierbei eine
besondere Rolle, da diese nach §§ 13, 14 Abs.2 StGB wegen unterlassen entsprechender
organisatorischer Maßnahmen haftbar gemacht werden können.
Fast jede Abteilung eines Unternehmens ist von der Prüfungspflicht betroffen!
Der Vertrieb ist bei jedem Kundenkontakt verpflichtet eine Überprüfung durchzuführen, die
ausschließt, daß eine auf den Listen vermerkte Person oder Organisation in das Geschäft
involviert ist.
Der Einkauf ist dafür verantwortlich, im Sinne der Gesetzeslage, zu verhindern, daß
Wareneinkäufe gegenüber gelisteten Personen oder Organisationen getätigt werden.
Auch Mitarbeiter einer Firma stehen bezüglich der Personenembargos, nicht zuletzt durch
das Verbot der Lohnzahlung, unter Kontrollpflicht. Aufgabe der Personalabteilung ist es, alle
im Unternehmen angestellten Personen zu prüfen. Auch Leihpersonal, Austauschstudenten,
Praktikanten, Aushilfen oder hochqualifiziertes Forschungspersonal usw.