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Prüfungspflicht

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Wer muss was prüfen?

Jedes Unternehmen muß zumutbare Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, daß Verstöße nicht vorsätzlich (z.B. durch Prüfunterlassung) oder fahrlässig (z.B. unzureichende Prüfmaßnahmen) begangen werden.

  •  Mittelständische Betriebe
  •  Produzierendes Gewerbe
  •  Handel
  •  Speditionen und Logistiker
  •  Import/Export
  •  Banken und Versicherungen
  •  Immobilienmakler und Notare
  •  Rechtsanwälte und Steuerberater
  •  u.v.m.

Die für die Führung des Unternehmens verantwortlichen Personen spielen hierbei eine besondere Rolle, da diese nach §§ 13, 14 Abs.2 StGB wegen unterlassen entsprechender organisatorischer Maßnahmen haftbar gemacht werden können.

Fast jede Abteilung eines Unternehmens ist von der Prüfungspflicht betroffen!

Der Vertrieb ist bei jedem Kundenkontakt verpflichtet eine Überprüfung durchzuführen, die ausschließt, daß eine auf den Listen vermerkte Person oder Organisation in das Geschäft involviert ist. Der Einkauf ist dafür verantwortlich, im Sinne der Gesetzeslage, zu verhindern, daß Wareneinkäufe gegenüber gelisteten Personen oder Organisationen getätigt werden.

Auch Mitarbeiter einer Firma stehen bezüglich der Personenembargos, nicht zuletzt durch das Verbot der Lohnzahlung, unter Kontrollpflicht. Aufgabe der Personalabteilung ist es, alle im Unternehmen angestellten Personen zu prüfen. Auch Leihpersonal, Austauschstudenten, Praktikanten, Aushilfen oder hochqualifiziertes Forschungspersonal usw.


Sanktionslistenprüfung
PEP-Identifikation
Dual-Use-Güterlisten
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